Impressum

 

CMS Steintechnik GmbH

Germanenstraße 12

93098 Mintraching

 

GGF Viktor Sattler

GGF Sven Wappler 

 

Tel.: +49 (0) 9406 958056-0

Fax.: +49(0) 9406 958056-19

 

Email: info(at)cms-steintechnik.de

 

Registergericht: Amtsgericht Regensburg
RegisterNr.: HRB 14430

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a

DE 296 385 489

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

CMS Steintechnik GmbH

 

Stand: 01.Januar 2015

 

 

1.   Allgemeines

1a)         Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – ohne besondere  Vereinbarung  –  mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande.

1b)          Der Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 

 

2.   Preis  und  Zahlung

2a)          Die Preise gelten ohne besondere Vereinbarung ab Werk, ohne Verladung im Werk und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2b)         Ohne besondere Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des                        Lieferanten zu leisten, und zwar:

                30% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung

                60% sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,                    der Restbetrag nach Lieferung

2c)          Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.

2d)          Soweit unser Zahlungsanspruch infolge einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Bestellers gefährdet ist, sind wir berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen zu erbringen.

 

 

3.   Lieferzeiten,  Lieferverzögerung

3a)         Die Lieferzeit ergibt sich aus der Vereinbarung der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistungen einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

3b)          Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant sobald als möglich mit.

3c)          Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

3d)         Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend ein Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet .

3e)          Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

3f)           Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder                                         Lieferterminen sind ausgeschlossen. 

 

 

4.   Gefahrenübergang, Abnahme

4a)         Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn  der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgreich oder der Lieferant noch andere Leistungen z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

4b)        Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser fordert.

4c)            Teillieferungen sind zulässig.

 

 

5.   Eigentumsvorbehalt 

5a)          Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

5b)          Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

5c)          Der Besteller darf den Liefergegenstand vor einer vollständigen Bezahlung weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5d)         Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5e)          Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant den Liefergegenstand herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

5f)          Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferanten vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

 

6.   Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferant, bei grundsätzlich schriftlich erfolgter Beanstandung und unter Ausschluss weiterer Ansprüche, Gewähr wie folgt:

 

               

Sachmängel

6.1a)      Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferanten nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Hierdurch anfallende Transport-, Reise- u. Verpflegungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

6.1b)      Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

6.1c)       Keine Gewähr wird, insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse –  sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.

6.1d)      Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für, ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

6.1e)      Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung die wir oder unsere Lieferanten vor der Auslieferung an Liefergegenständen allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung

               

 

Rechtsmängel

Sie bestehen nur, wenn

6.2a)      der Besteller den Lieferanten unverzüglich von geltend gemachter Schutz- oder                     Urheberrechtsverletzung unterrichtet,

6.2b)      der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 6 ermöglicht,

6.2c)      dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher                            Regelungen vorbehalten bleiben,

6.2d)      der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

6.2e)      die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen Weise verwendet hat.

 

 

7.   Gewährleistung

7a)         Die Gewährleistung gilt für die Dauer von 12 Monaten ab Lieferung. Sie umfasst Material- und/oder Herstellungsfehler. CMS Steintechnik GmbH ersetzt kostenlos die fehlerhaften Teile, ab Werk des Herstellers. Ist ein Monteureinsatz nötig, gehen Fahrtkosten,  Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu Lasten des Käufers; die Arbeitszeitkosten des Monteurs übernimmt Fa. CMS Steintechnik GmbH.

7b)         Die Gewährleistung ist nur wirksam unter der Voraussetzung, dass die Maschine/Anlage korrekt und bestimmungsgemäß gebraucht wird und Veränderungen und Eingriffe nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers durchgeführt werden. Verschleiß- und Elektroteile sind nicht im Gewährleistungsumfang enthalten.

Für Ersatzteillieferung nach Ablauf der 12 Monate ab Montage gilt eine Gewährleistung von 6 Monaten.

 

 

8.   Haftung

8a)         Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferanten infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen –  insbesondere Anleitungen für Bedienungen und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung der Abschnitte VI und VII. 2 entsprechend.


               

8b)         Für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferant   – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

                1) bei Vorsatz

                2) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

                3) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

                4) bei Mängel, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert                 hat,

                5) bei Mängel des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

6) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letztem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

                7) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

9.   Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren nach 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 8b)       1-7 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

 

10.   Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69a. ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Die Besteller verpflichten sich Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferant bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

 

11.   Anwendbares Recht, Gerichtsstand

11a)       Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11b)       Der ordentliche Gerichtsstand ist Regensburg. Wir sind jedoch berechtigt, am                        Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

 

12.   Nebenabsprachen

12a)         Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.

12b)        Schriftliche Nebenabsprachen sind nur dann wirksam, wenn jeweils ein      Bevollmächtigter beider Vertragsparteien diese unterzeichnet hat.

12c)        Sollte eine Bestimmung der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Beide Partner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.